Beistandschaften, Beurkundungen, Vormundschaften und Ergänzungspflegschaften

Beistandschaften und Beratungen

Beistandschaften

  • Kostenloses Angebot des Jugendamtes zur Feststellung der Vaterschaft und/oder Festsetzung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes, das bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt.
  • Durch eine Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt.
  • Die Beistandschaft kann durch einen schriftlichen Antrag jederzeit beendet oder bei Bedarf wieder beantragt werden.
  • Die Beistandschaft endet automatisch mit Volljährigkeit des Kindes.
  • Eine Mutter, die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet ist oder war, kann vom zuständigen Jugendamt aus dem Sorgeregister eine schriftliche Auskunft über die Alleinsorge erhalten (sog. Negativbescheinigung).

Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

  • Unterstützung allein betreuender Elternteile bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt.

Volljährigenberatung

  • Beratung und Unterstützung in Unterhaltsangelegenheiten wird außerdem jungen Volljährigen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt.
Für Sie zuständigTelefonTelefaxZimmer
Beistandschaften und Beratungen - Buchstabe A-G
+49851 396-738+49851 396-88777OG 1
Beistandschaften und Beratungen - Buchstabe H-Q
+49851 396-737+49851 396-88777OG 2
Beistandschaften und Beratungen - Buchstabe R-Z
+49851 396-736+49851 396-88777OG 12
Beurkundungen

Es können insbesondere folgende Beurkundungen kostenfrei vorgenommen werden:

  • Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung
  • Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung
  • Unterhaltsverpflichtungserklärung
  • Sorgeerklärung

Beurkundungen sind ausschließlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. 

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Familiennamen des Kindes bzw. der Mutter, wenn die Beurkundung vor Geburt des Kindes erfolgt. 

Für die Beurkundung der Vaterschaft oder des Sorgerechts sind folgende Unterlagen notwendig: 

  • Gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) der Kindsmutter und des Kindsvaters und ggf. Aufenthaltstitel
  • Vor der Geburt: Auszug aus dem Mutterpass mit voraussichtlichem Entbindungstermin
  • Nach der Geburt: Auszug aus dem Geburtenregister bzw. Geburtsurkunde

Für die Beurkundung über die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung sind folgende Unterlagen notwendig: 

  • Gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) des Unterhaltspflichtigen und ggf. Aufenthaltstitel
  • Schreiben der Behörde, aus dem die Unterhaltspflicht hervorgeht

Sollte eine beurkundungswillige Person nicht über ausreichend Deutschkenntnisse verfügen, ist die Hinzuziehung eines Dolmetschers/einer Dolmetscherin bzw. einer privaten sprachmittelnden Person erforderlich (bitte ebenfalls Ausweisdokument vorlegen). Es darf kein Verwandtschaftsverhältnis zur beurkundungswilligen Person bestehen. 

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Vormundschaften und Ergänzungspflegschaften
  • Gesetzliche Amtsvormundschaft

tritt kraft Gesetzes ein, wenn ein Kind keinen sorgeberechtigten Elternteil hat. Insbesondere ist dies regelmäßig bei minderjährigen Müttern der Fall.

  • Bestellte Amtsvormundschaft

Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht. Dies kann durch Tod der Eltern eintreten, oder wenn die Eltern nicht in der Lage sind, die elterliche Sorge verantwortlich zu übernehmen.

  • Bestellte Amtspflegschaft

Hierbei wird nur für Teile der elterlichen Sorge ein Amtspfleger bestellt.  

Die Bestellung erfolgt in allen Fällen durch das Familiengericht.

Immer wieder werden ehrenamtliche Vormünder und Ergänzungspfelger gesucht. Für mehr Informationen stellen wir Ihnen den unten angeführten Flyer zur Verfügung. 

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Vormundschaften und Ergänzungspflegschaften
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